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   OLG Jena, 02.11.2005 - 1 Ss 242/05   

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https://dejure.org/2005,15228
OLG Jena, 02.11.2005 - 1 Ss 242/05 (https://dejure.org/2005,15228)
OLG Jena, Entscheidung vom 02.11.2005 - 1 Ss 242/05 (https://dejure.org/2005,15228)
OLG Jena, Entscheidung vom 02. November 2005 - 1 Ss 242/05 (https://dejure.org/2005,15228)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 533
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 12.03.2004 - 1 Ss 42/04

    Allg Owi

    Auszug aus OLG Jena, 02.11.2005 - 1 Ss 242/05
    Der Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass ihm diese Ordnungswidrigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen zu Täterschaft und Teilnahme, Tun und Unterlassen zugerechnet werden kann (Senat GewArch 2004, 414, 415).
  • BayObLG, 16.11.1995 - 2 ObOWi 555/95
    Auszug aus OLG Jena, 02.11.2005 - 1 Ss 242/05
    Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person ist aber von der Feststellung einer von ihrem Organ begangenen Ordnungswidrigkeit abhängig, durch die Pflichten, welche die GmbH treffen, verletzt worden sind oder die GmbH bereichert ist oder werden sollte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1996, 194, 195).
  • OLG Rostock, 14.01.2013 - 2 Ss OWi 254/12

    Bußgeldverfahren gegen eine eingetragene Genossenschaft wegen Umwandlung von

    Voraussetzung dafür ist aber die Feststellung einer von ihrem Organ begangenen Ordnungswidrigkeit, durch die Pflichten, welche die e. G. treffen, verletzt worden sind oder durch die die e. G. bereichert ist oder werden sollte (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 02.11.2005 - 1 Ss 242/05, NStZ 2006, 533).
  • OLG Karlsruhe, 08.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15

    Bußgeldverfahren: Nachweis der rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht des

    Deshalb zählt zu dem im Bußgeldbescheid konkret zu schildernden Lebenssachverhalt die Angabe, welche natürliche Person in welcher Funktion welche Handlung oder Unterlassung begangen hat (OLG Rostock, Beschluss vom 14.01.2013 - 2 Ss [OWi] 254/12 -, juris; OLG Jena NStZ 2006, 533; OLG Hamburg NStZ-RR 1998, 370; KK-Rogall, OWiG, a.a.O. § 30 Rn. 88; Göhler/Gürtler, a.a.O., § 30 Rn. 8).
  • OLG Hamm, 24.06.2021 - 5 RBs 107/21

    Bußgeldbescheid; formelle Anforderungen; Nebenbeteiligte; Verfahrensgrundlage;

    Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person nach § 30 Abs. 12 Nr. 1 OWiG erfordert die Feststellung einer von ihrem Organ begangenen Ordnungswidrigkeit, durch die Pflichten, welche die GmbH treffen, verletzt worden sind oder die GmbH bereichert ist oder werden sollte (OLG Jena NStZ 2006, 533).
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2012 - 1 RBs 53/12

    Verletzung der Sofortmeldepflicht in der Sozialversicherung; Voraussetzungen für

    Die Feststellungen müssen demnach belegen, dass und wie eine Leitungsperson der Nebenbetroffenen die Zuwiderhandlung schuldhaft (vorwerfbar) begangen hat (OLGe Koblenz, wistra 1999, 199; Hamm, wistra 2000, 393 und 433; Jena, wistra 2006, 157 ; Göhler, OWiG , 16. Aufl. [2012], § 30 Rdnr. 40), es sei denn, das ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung von selbst (BGHSt 48, 108, 117).

    Die Feststellungen müssen demnach belegen, dass und wie eine Leitungsperson der Nebenbetroffenen die Zuwiderhandlung schuldhaft (vorwerfbar) begangen hat (OLGe Koblenz, wistra 1999, 199; Hamm, wistra 2000, 393 und 433; Jena, wistra 2006, 157 ; Göhler, OWiG , 16. Aufl. [2012], § 30 Rdnr. 40), es sei denn, das ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung von selbst (BGHSt 48, 108, 117).

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 1 RBs 77/11

    Wildes Kippen von Bauschutt; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

    Nicht festgestellt ist, dass der Betroffene das selbst ("eigenhändig") getan, das Abkippen durch einen Mitarbeiter angeordnet oder geduldet oder zumindest damit gerechnet hat oder rechnen musste und es nicht verhindert hat (vgl. Thür. OLG, 1 Ss 42/04 vom 12. März 2004, Rdnr. 8; 1 Ss 242/05 vom 2. November 2005, Rdnr. 15 ).
  • AG Koblenz, 31.10.2018 - 34 OWi 2010 Js 54900/18

    Bußgeldbescheid gegen juristische Person -

    Nichtsdestotrotz muss sowohl in der Bußgeldentscheidung als auch in der gerichtlichen Entscheidung zu der Frage, ob eine Leitungsperson eine Zuwiderhandlung (sei es auch nur im Sinne einer Aufsichtspflichtverletzung) begangen hat bzw. ob der Leitungsperson ein Organisationsmangel vorzuwerfen ist, ausreichende Feststellungen getroffen werden (vgl. OLG Celle wistra 2002, 230, OLG Jena NStZ 2006, 533).

    Es hätten insgesamt Feststellungen hinsichtlich des Betriebsablaufs und Betriebsorganisation, Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebes sowie zu Art und Umfang der durchgeführten Kontrollmaßnahmen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Jena NStZ 2006, 533).

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